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patentrecht:angaben_zum_geographischen_herkunftsort

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Angaben zum geographischen Herkunftsort

§ 34a des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Angabe des geographischen Herkunftsorts von biologischem Material in einer Patentanmeldung.

§ 34a (1) PatG → Geographischer Herkunftsort von biologischem Material
Erfindungen, die biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs umfassen oder verwenden, sollen Angaben zum geographischen Herkunftsort dieses Materials enthalten, soweit dieser bekannt ist.

§ 34a (2) PatG → Mitteilung an das Bundesamt für Naturschutz
Enthält die Anmeldung Angaben zum geographischen Herkunftsort, teilt das Deutsche Patent- und Markenamt diese Informationen dem Bundesamt für Naturschutz mit.

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

patentrecht/angaben_zum_geographischen_herkunftsort.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 07:59 von mfreund