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verfahrensrecht:anzuwendende_vorschriften_des_berufungsverfahrens

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Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

§ 565 ZPO

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

§ 565 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung bestimmt in Satz 2, dass die Revision ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden kann. Eine Überleitungsvorschrift im Hinblick auf schwebende Verfahren hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.1)

§ 565 Satz 2 ZPO knüpft an den Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache die verfahrensrechtliche Folge, dass eine einseitige Rücknahme der Revision durch den Revisionskläger ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nicht mehr möglich ist. Diese Rechtsfolge verbindet das Gesetz mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache mit einer punktuellen Prozesshandlung. Dieser kann nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts nachträglich keine Rechtswirkung beigemessen werden, die sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht hatte.2)

Die Anwendung des § 565 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass die mündliche Verhandlung nach der Veröffentlichung der Änderung des § 565 ZPO am 16. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, 3786) stattgefunden hat.3)

siehe auch

Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens

§ 565 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bestimmte Vorschriften des Berufungsverfahrens auf die Revision entsprechend anzuwenden sind.

§ 565 ZPO

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 2, Titel 1 → Revision
Regelt die Vorschriften und Verfahren der Revision, einschließlich der Anfechtbarkeit von Urteilen, der Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und der Rücknahme, sowie der Behandlung von Prozessakten und der Unzulässigkeit der Klage.

1)
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10 - Digibet II; m.V.a. Art. 26 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3786); Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13948, S. 38
2) , 3)
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 - I ZR 171/10 - Digibet II
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