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verfahrensrecht:zuruecknahme_eines_rechtsmittels

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Zurücknahme eines Rechtsmittels

Rücknahme der Nichtigkeitsklage

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels muss zwar nicht ausdrücklich, aber doch eindeutig erklärt werden. Inhaltlich muss der Rechtsmittelführer klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beenden will. Bei Zweifeln ist der Erklärung die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2021 - X ZR 23/19 - Funkzellenzuteilung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18, MDR 2019, 439 Rn. 8
verfahrensrecht/zuruecknahme_eines_rechtsmittels.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1