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verfahrensrecht:rechtsbeschwerde_bei_verletzung_eines_staatsvertrages

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Rechtsbeschwerde bei Verletzung eines Staatsvertrages

§ 1065 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Rechtsbeschwerde auch auf der Grundlage einer Verletzung eines Staatsvertrages und verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 707, 717.

§ 1065 (2) ZPO

Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 1065 ZPO → Rechtsmittel
Behandelt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen in Schiedsverfahren.

verfahrensrecht/rechtsbeschwerde_bei_verletzung_eines_staatsvertrages.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:26 von 127.0.0.1