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grundrecht:rechtsschutz

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Rechtsschutz

Der Begriff Rechtsschutz bezeichnet die Möglichkeit und das Recht einer Person, ihre rechtlichen Interessen und Ansprüche vor staatlichen oder gerichtlichen Instanzen [→ Staat, Gerichte] zu schützen und durchzusetzen. Es umfasst sowohl den Zugang zu Gerichten als auch die Anwendung von Rechtsmitteln, um gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die als unrechtmäßig empfunden werden, vorzugehen.

Die Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt (Art. 92 GG) besteht darin, Recht zu sprechen [→ Rechtsprechung] und gerichtliche Entscheidungen [→ Gericht] zu treffen. Sie sorgt für die Durchsetzung und die Auslegung des Rechts und ist unabhängig von den anderen beiden Gewalten.

Der Rechtsweg ist der Zugang zur staatlichen Gerichtsbarkeit, bei der Rechtsschutz beantragt werden kann. Der für das deutsche Gerichtswesen in Art. 103 Abs. 1 GG spezialgesetzlich1) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Bestandteil der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG [→ Rechtsweggarantie] beziehungsweise der Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.2)

Die Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes erfordert eine Überprüfung des Rechtsschutzbegehrens durch einen unabhängigen Spruchkörper, der mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen ausgestattet ist. [Art. 97 (1) GG → Unabhängigkeit der Richter]

Zu einem wirkungsvollen Rechtsschutz gehört ferner ein Mindestmaß an Verfahrensgerechtigkeit3), wozu insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs [Art 103 (1) GG → Anspruch auf rechtliches Gehör] gehört.4)

Rechtliches Gehör zu erhalten ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes.5)

siehe auch

Recht
System von verbindlichen Regeln und Prinzipien, das in einer Gesellschaft festgelegt und durchgesetzt wird, um das Verhalten der Menschen zu steuern, Gerechtigkeit zu sichern und die soziale Ordnung aufrechtzuerhalten.

1)
vgl. BVerfGE 9, 89 <95 f.>; 18, 399 <405>; 60, 1 <5>; 67, 208 <211>; 74, 1 <5>; 89, 28 <36>
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 81, 123 <129>; 101, 106 <129>
3)
vgl. BVerfGE 60, 253 <304>; EuGH, Urteil vom 5. November 2014, Sophie Mukarubega gegen Préfet de police und Préfet de la Seine-Saint-Denis, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 42 f.; Urteil vom 11. Dezember 2014, Khaled Boudjlida gegen Préfet des Pyrénées-Atlantiques, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36 ff.; vgl. die rechtsvergleichende Untersuchung bei Germelmann, Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht, 2014, S. 116 ff.
4)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 59, 280 <283 ff.>; 63, 332 <338>
5)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; BVerfGE 55, 1 <6>; 107, 395 <408 f.>), von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der GRCh schlechthin konstitutiv (vgl. BVerfGE 107, 395 <408 f.>
grundrecht/rechtsschutz.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/17 18:52 von mfreund