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Als Parteien bezeichnet man die an einem Gerichtsverfahren durch das Prozessrecht vorgesehenen beteiligten Rechtssubjekte.
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit klagen (aktive Parteifähigkeit) oder verklagt werden (passive Parteifähigkeit) zu können.1)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden.2)
→ Parteifähigkeit
→ Parteirolle
→ Parteihäufung
→ Parteivorbringen
→ Kläger
→ Beklagter
→ Rechtsmittelbeklagter
→ Signatur
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