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verfahrensrecht:rechtsbeschwerde_gegen_bestimmte_entscheidungen

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Rechtsbeschwerde gegen bestimmte Entscheidungen

§ 1065 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zulässig ist, während andere Entscheidungen in diesen Verfahren unanfechtbar sind.

§ 1065 (1) ZPO

Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

siehe auch

§ 1065 ZPO → Rechtsmittel
Behandelt die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen Entscheidungen in Schiedsverfahren.

verfahrensrecht/rechtsbeschwerde_gegen_bestimmte_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:26 von 127.0.0.1