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verfahrensrecht:beschluss

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Beschluß

Ein Beschluss ist eine Gerichtsentscheidung, die häufig in Verfahrensfragen getroffen wird, etwa bei einstweiligen Verfügungen, Prozesskostenhilfe oder bei der Zulassung einer Berufung. Beschlüsse sind oft keine endgültigen Entscheidungen in der Hauptsache, können aber auch verbindliche Wirkung haben.

Nach § 94 Abs. 2 PatG sind die Beschlüsse des Patentgerichts zu begründen. Das gilt nicht, wenn im einseitigen Verfahren (auch zB im Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs) dem Antrag des allein Verfahrensbeteiligten entsprochen wird.1)

Auch im mehrseitigen Verfahren (hier: Einspruchsbeschwerdeverfahren) bedarf es keiner besonderen Begründung der Entscheidung, wenn der Senat nicht erkennen kann, dass der angefochtene Beschluss fehlerhaft ist, und sich die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu eigen macht.2)

Beschlüsse des DPMA [→ Beschlüsse des DPMA] entsprechen hinsichtlich Funktion und Inhalt der in § 35 VwVfG enthaltenen Definition eines Verwaltungsaktes, weshalb bei der Beantwortung von Fragen, die beispielsweise das Wirksamwerden von patentamtlichen Beschlüssen betreffen, durchaus auf allgemeine, verwaltungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden kann.3)

Zwischenbeschluß
Beschlußergänzung
Zurückweisungsbeschluß (Patentrecht) → Beschlüsse des DPMA (Patentrecht)

siehe auch

Gerichtsentscheidung
Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens, bei dem ein Gericht über einen rechtlichen Streitfall oder eine Rechtsfrage entscheidet.

1)
BPatG PatGE 47, 168 = BlPMZ 2004, 60 – Fehlende Begründungspflicht
2)
vgl. auch BGH GRUR 1993, 896 – Leistungshalbleiter.
3)
BPatG, Beschl. v. 15.06.2020 - 11 W (pat) 35/19; m.V.a. Benkard/Schäfers, PatG, 11. Aufl., § 47 Rn. 1
verfahrensrecht/beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/28 06:05 von mfreund