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verfahrensrecht:gegenstandswert_des_rechtsbeschwerdeverfahrens

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Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens

Gegenstandswert des markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahrens
Gegenstandswert des patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahrens
Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Berufung durch die zur Auskunftserteilung verurteilte Person

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, über den das Revisionsgericht ohne Bindung an eine - möglicherweise fehlerhafte - Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht selbst zu befinden hat1), bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung.2)

Für die Bewertung sind der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorgebrachten Anknüpfungstatsachen maßgeblich.3)

Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel.4)

Auf einen höheren Streitwert und eine damit einhergehende höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei daher bereits in den Vorinstanzen hinzuweisen. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen.( (BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7))

Parteivortrag zur Höhe von Streitwert und Beschwer, der erstmals nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Ziel gehalten wird, die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten, ist ebenso zu behandeln wie (erstmaliger) Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.5) Er kann bei der Bemessung der Beschwer durch die Revisionsinstanz grundsätzlich auch dann keine Berücksichtigung finden, wenn er vom Berufungsgericht zum Anlass genommen worden ist, eine nachträgliche Heraufsetzung des Streitwerts vorzunehmen.6)

Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kann dann geboten sein, wenn für die Partei kein Anlass bestanden hat, bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu einem höheren Wert vorzutragen. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn der Streitwert durch die Vorinstanzen auf einen die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO überschreitenden Betrag festgesetzt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 3 und 11).7)

Der für die Rechtsanwaltsgebühren in einem Rechtsbeschwerdeverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach der Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG, die auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG verweist.8)

Bei der Berechnung der Beschwer sind die Abmahnkosten dem Wert des Schadensersatzanspruchs hinzuzurechnen, soweit sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden. Soweit mit der Abmahnung ein im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden ist, beziehen sich die Kosten der Abmahnung auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist.9)

Ist der Wert in der Vorinstanz entsprechend den Angaben eines Beteiligten festgesetzt worden und hat der Beteiligte diese Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden.10) Dies beruht auf der Erwägung, dass die Beteiligten mit den für die Bemessung des Werts maßgeblichen Umständen regelmäßig am besten vertraut sind und deshalb ihren Angaben zu diesen Umständen, sowie sie nicht erkennbar unzutreffend sind, maßgebliche Bedeutung zukommt. Sind solche Angaben in einem frühen Stadium des Verfahrens gemacht worden, in dem die Erfolgsaussichten in der Regel schwer einzuschätzen sind, kann sich ein Beteiligter hiervon zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne weiteres, insbesondere nicht ohne nachvollziehbare Begründung lösen.11)

siehe auch

1)
vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8; Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. November 2018 - VI ZR 5/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, WRP 2021, 60 Rn. 22
2) , 6)
BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20
3)
BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZA 13/20, juris Rn. 4
4)
BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; m.V.a. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 7
5)
BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 205/19, juris Rn. 12
7)
, Beschluss vom 29. April 2021 - I ZB 49/20
8)
BGH, Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15 - Ratschenschlüssel II; zur Rechtsbeschwerde in Markensachen BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2016 - I ZB 52/15, GRUR-RR 2017, 127 Rn. 2
9)
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - Konferenz der Tiere; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448 - Rezeptbild; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 17 = WRP 2016, 1525 - Tannöd
10)
BGH, Beschl. v. 19. Januar 2021 - X ZB 7/19; m.V.a. BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - X ZR 92/16 Rn. 1
11)
BGH, Beschl. v. 19. Januar 2021 - X ZB 7/19; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - X ZR 92/16 Rn. 2 f.
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