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pct:anmeldung

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Anmeldung

Art. 2 i) des PCT-Vertrag bedeutet eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung und umfasst verschiedene Arten von Anmeldungen.

Art. 2 i) PCT

Bedeutet “Anmeldung” eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung; Bezugnahmen auf eine “Anmeldung” sind zu verstehen als Bezugnahme auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate.

Art. 2 viii) des PCT-Vertrag bezieht sich auf internationale und nationale Anmeldungen.

Art. 2 viii) PCT

Sind Bezugnahmen auf eine “Anmeldung” zu verstehen als Bezugnahmen auf internationale Anmeldungen und nationale Anmeldungen.

siehe auch

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.

pct/anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/04 06:23 von mfreund