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pct:ausgewaehltes_amt

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Ausgewähltes Amt

Art. 2 xiv) des PCT-Vertrag bedeutet das nationale Amt des vom Anmelder ausgewählten Staats.

Art. 2 xiv) PCT

Bedeutet “ausgewähltes Amt” das nationale Amt des Staats, den der Anmelder nach Kapitel II dieses Vertrags ausgewählt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt.

siehe auch

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.

pct/ausgewaehltes_amt.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/04 06:26 von mfreund