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Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird bedeutet „Bestimmungsamt“ das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel I dieses Vertrags bestimmt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt.''(A 2 xiii PCT)
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