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patentrecht

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Patentrecht

Das Patentrecht schützt technische Erfindungen und gewährt dem Inhaber eines Patents exklusive Nutzungsrechte.

Das nationale Patentrecht bezieht sich auf die Gesetze und Regelungen des einzelnen Staates, die den Schutz von Erfindungen innerhalb seiner nationalen Grenzen regeln.

Neben den nationalen Patenten gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 – EPÜ1) beruht und vom Europäischen Patentamt erteilt wird, dessen Träger die Europäische Patentorganisation, ist eine von der Europäischen Union zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist.2)

Das Patentrecht der Europäischen Union bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen [→ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]. Der wesentliche Aspekt des Patentrechts der Europäischen Union ist die Schaffung des Einheitspatentsystems, das einen einheitlichen Patentschutz in mehreren EU-Mitgliedstaaten ermöglicht. Dies zielt darauf ab, Patentverfahren zu vereinfachen, Kosten zu senken und eine konsistente Rechtsprechung in den teilnehmenden Staaten zu gewährleisten.

Das internationale Patentrecht umfasst rechtliche Rahmenbedingungen und Abkommen, die den Schutz von Patenten über nationale Grenzen hinweg regeln. Zu den wichtigsten Instrumenten gehört der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT), der es ermöglicht, mit einer einzigen Patentanmeldung in vielen Ländern gleichzeitig Schutz zu beantragen. Er vereinfacht das Verfahren zur Patentanmeldung in mehreren Staaten, führt aber nicht zu einem „internationalen Patent.“ Die einzelnen Länder entscheiden letztlich, ob sie die Patentanmeldung anerkennen und ein nationales Patent erteilen.

siehe auch

Gewerblicher Rechtsschutz
Umfasst den rechtlichen Schutz von geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Marken, Designs und Wettbewerbsrechten, um Innovationen und geschäftliche Interessen zu sichern.

1)
vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 <BGBl 1979 II S. 349> sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 <BGBl 1993 II S. 242> und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 <BGBl 2007 II S. 1083>
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79
patentrecht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 21:34 von mfreund