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§ 45 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Formalprüfung einer Patentanmeldung.
Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.
§ 45 PatG → Formalprüfung und Prüfung der Patentfähigkeit
Beschreibt die Anforderungen an die Formalprüfung und die Prüfung der Patentfähigkeit einer Patentanmeldung.
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