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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:anhoerung_vor_der_pruefungsstelle

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Anhörung vor der Prüfungsstelle

§ 46 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeiten der Prüfungsstelle, Anhörungen durchzuführen und Beweise zu erheben, um den Sachverhalt zu klären.

§ 46 (1) PatG → Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen
Die Prüfungsstelle kann Anhörungen durchführen und Beweise erheben, um den Sachverhalt zu klären.

§ 46 (2) PatG → Niederschrift über die Anhörung und Vernehmung
Es ist eine Niederschrift über die Anhörungen und Vernehmungen zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergibt.

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

patentrecht/anhoerung_vor_der_pruefungsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/21 08:33 von mfreund