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§ 45 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Prüfung der Patentfähigkeit einer Patentanmeldung.
Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung [→ Patentfähigkeit] nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Erfüllt eine Patentanmeldung die formalen Anforderungen des § 45 (1) PatG [→ Formalprüfung], so wird sie inhaltlich geprüft. Diese Prüfung der Patentfähigkeit umfasst die Bewertung, ob eine Erfindung die gesetzlichen Anforderungen für die Erteilung eines Patents erfüllt. Diese Anforderungen sind in den §§ 1 bis 5 des Patentgesetzes (PatG) festgelegt.
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind.1) I.
Anders als im Falle einer Teilanmeldung, die in der Verfahrenslage weitergeführt wird, in der sich zum Zeitpunkt der Ausscheidung die Stammanmeldung befand und infolgedessen die bis dahin erlassenen Bescheide auch als in der Teilanmeldung erlassen anzusehen sind, ist es im Rahmen einer völlig eigenständigen Anmeldung, die die innere Priorität einer Voranmeldung in Anspruch nimmt, unzulässig, in Bescheiden lediglich auf in der Voranmeldung erlassenen Bescheide zu referenzieren und eine detaillierte Angabe von möglichen Gründen, die der Patentierung gemäß § 45 PatG entgegenstehen könnten, zu unterlassen.2)
§ 45 PatG → Formalprüfung und Prüfung der Patentfähigkeit
Beschreibt die Anforderungen an die Formalprüfung und die Prüfung der Patentfähigkeit einer Patentanmeldung.
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