Anzeigen:
§ 47 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Begründung und Zustellung von Beschlüssen der Prüfungsstelle sowie die Belehrung über Rechtsmittel.
§ 47 (1) PatG → Begründung und Zustellung von Beschlüssen
Beschlüsse der Prüfungsstelle müssen begründet und den Beteiligten zugestellt werden; Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt.
§ 47 (2) PatG → Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten sind über die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Beschluss, die Beschwerdefrist und die Beschwerdegebühr zu belehren.
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de