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patentrecht:vernehmung

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Vernehmung

§ 46 (1) S. 1 PatG → Anhörung der Beteiligten durch die Prüfungsstelle
Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören.

patentrecht/vernehmung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/21 08:33 von mfreund