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Alle Staatsgewalt [→ Staat] geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt [Art. 20 (2) GG → Grundsatz der Gewaltenteilung].
Gewaltenteilung bezeichnet das Prinzip der Aufteilung staatlicher Macht in die drei unabhängigen Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative, um Machtmissbrauch zu verhindern und gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten.
Die öffentliche Verwaltung bildet das ausführende Organ (Exekutive) der Staatsgewalt und ist auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene tätig.
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