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Art. 20 (2) S. 1 GG → Grundsatz der Volkssouveränität
Art. 20 (2) S. 2 GG → Grundsatz der Gewaltenteilung
Art. 20 (3) GG → Rechtsstaatsprinzip
Die Unabhängigkeit der Richter ist Ausdruck des Grundsatzes der Gewaltenteilung. Sie gehört zu den verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien 1) und zählt zum Leitbild der rechtsprechenden Gewalt nach dem Grundgesetz.
GG → Grundrecht
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