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grundrecht:gewaltenteilung

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Gewaltenteilung

Gewaltenteilung bezeichnet das Prinzip der Aufteilung staatlicher Macht in die drei unabhängigen Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative, um Machtmissbrauch zu verhindern und gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten.

Art. 20 (2) S. 2 GG → Grundsatz der Gewaltenteilung
Trennung der Staatsgewalten in Legislative, Exekutive und Judikative.

Art. 20 (3) GG → Gewaltenteilung und Gesetzesbindung
Bindet staatliches Handeln an Recht und Gesetz.

siehe auch

Staat
Politische und rechtliche Einheit, die auf einem bestimmten geografischen Gebiet existiert und über eine feste Bevölkerung sowie eine Regierung verfügt, die souverän die Kontrolle über dieses Gebiet ausübt.

grundrecht/gewaltenteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/14 11:12 von mfreund