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ep:definition_des_europaeischen_patents

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Definition des europäischen Patents

Artikel 2 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die nach dem Übereinkommen erteilten Patente als europäische Patente bezeichnet werden.

Artikel 2 (1) EPÜ

Die nach diesem Übereinkommen [EPÜ → Europäisches Patentübereinkommen] erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.

siehe auch

Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent
Definiert das europäische Patent und seine Wirkung in den Vertragsstaaten.

ep/definition_des_europaeischen_patents.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/25 11:52 von mfreund