Anzeigen:
Artikel 2 b) Verordnung über den einheitlichen Patentschutz (Verordnung (EU) Nr. 1257/2012) bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent [Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent] als „Europäisches Patent“.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: „Europäisches Patent“ bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt (im Folgenden „EPA“) nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird [Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent].
Genauer bezeichnet Artikel 2 (e) EPGÜ [→ Europäisches Patent] ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat als „Europäisches Patent“.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2 → Begriffsbestimmungen zum einheitlichen Patentschutz
Definiert die Begriffe, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 verwendet werden.
Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent
Definiert das europäische Patent und seine Wirkung in den Vertragsstaaten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de