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Artikel 2 (e) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet mit dem Begriff „Europäisches Patent“ ein nach dem EPÜ erteiltes Patent [Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent], das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] hat.
„Europäisches Patent“ bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent [Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent], das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat.
Artikel 2 EPGÜ → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.
Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent
Definiert das europäische Patent und seine Wirkung in den Vertragsstaaten.
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