Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht

Regel 222 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, was den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht bildet.

Regel 222.1 → Gegenstand des Verfahrens
Beschreibt die Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht darstellen.

Regel 222.2 → Berücksichtigung neuer Vorbringen
Regelt die Berücksichtigung von Anträgen, Tatsachen und Beweismitteln, die nicht während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht wurden.

Nach der Verfahrensordnung [Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht] ist die schriftliche Phase vor dem Berufungsgericht für den Berufungskläger auf die Einreichung einer Berufungsbegründung und für den Berufungsbeklagten auf die Einreichung einer Berufungserwiderung beschränkt.1)

Diese Beschränkung entspricht dem Zweck des Rechtsmittelverfahrens, die angefochtene Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz auf der Grundlage von Anträgen, Tatsachen, Beweismitteln und rechtlichen Ausführungen zu überprüfen, die von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht wurden, R. 222.1 und .2 VerfO [→ Gegenstand des Verfahrens, Berücksichtigung neuer Vorbringen], während Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtliche Ausführungen, die von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, unberücksichtigt bleiben können, es sei denn, das Berufungsgericht übt sein Ermessen anders aus, wobei es insbesondere die in R. 222.2(a)-(c) VerfO festgelegten Kriterien berücksichtigt.2)

Dementsprechend ist vorgesehen, dass die Berufungsbegründung Angaben dazu enthält, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung angefochten werden, die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Berufung gemäß R. 222 und R. 226 VerfO [→ Inhalt der Berufungsbegründung] stützt, und dass die Berufungserwiderung eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung enthält, R. 236.1 (d) VerfO [→ Erforderliche Angaben in der Berufungserwiderung].3)

Zusätzliche Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in R. 224.2 EPGVO [→ Fristen für die Berufungsbegründung] für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig, R. 233.3 VerfO [→ Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen].4)

Daraus ergibt sich, dass ein weiterer Austausch von Schriftsätzen in der Verfahrensordnung des EPG nicht vorgesehen ist, es sei denn, dass eine Anschlussberufung gemäß R. 237 und 238 VerfO [→ Anschlussberufung, Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf] eingelegt wurde.5)

Das Gericht kann jedoch gemäß R. 36 VerfO [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] auf begründeten Antrag einer Partei den Austausch weiterer Schriftsätze zulassen, insbesondere wenn dies nach den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, wie insbesondere den Grundsätzen der Fairness, der Billigkeit und der Effizienz sowie des Rechts auf rechtliches Gehörs geboten ist.6)

Gemäß der Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann R. 36 VerfO [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] mutatis mutandis auch im Berufungsverfahren angewendet werden.7)

siehe auch

EPGVO, Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht
Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.

1)
Berufungsgericht, COA_520/2024, Entscheidung vom 01. November 2024
2) , 3) , 4) , 5)
Berufungsgericht, COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024
6)
Berufungsgericht, UPC_COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024
7)
Berufungsgericht, UPC_COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024; m.V.a. Berufungsgericht, 17. Juni 2024, UPC_COA_222/2024, APL_25928/2024, App_34219/2024