Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 [→ Eintragung der Marke] kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Innerhalb dieser Frist kann auch von Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe mit älterem Zeitrang geltend zu machen, gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
§ 42 (2) MarkenG → Widerspruchsgründe
§ 42 (3) MarkenG → Widerspruch auf Grundlage mehrerer Rechte
§ 42 (4) MarkenG → Gütliche Einigung im Widerspruchsverfahren
§ 29 MarkenV → Form des Widerspruchs
§ 30 MarkenV → Inhalt des Widerspruchs
§ 31 MarkenV → Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
§ 32 MarkenV → Aussetzung
→ Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren
→ Rechtsinhaberschaft an der Widerspruchsmarke
→ Rechtswirksamkeit des Widerspruchs
→ Verfahrensgrundsätze des Widerspruchsverfahrens
→ Widerspruchsverfahren
→ Nichtbenutzungseinrede
→ Beteiligte des Widerspruchsverfahrens
→ Beteiligtenwechsel im Widerspruchsverfahren
→ Widerspruchsgebühr
→ Rücknahme des Widerspruchs
§ 54 (2) S. 3 MarkenG → Widerspruch gegen den Löschungsantrag
Nach § 42 Abs. 1 MarkenG aF kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Abs. 2 MarkenG von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch [§ 42 (2) MarkenG → Widerspruchsgründe] kann darauf gestützt werden, dass die Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG gelöscht werden kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aF).
Das nach § 42 Abs. 2 MarkenG aF auf Löschung der angegriffenen Marke gerichtete Widerspruchsverfahren hat das Ziel, einen bestehenden Störungszustand zu beseitigen.
Der Löschungsgrund muss danach sowohl im Kollisionszeitpunkt, das heißt zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen jüngeren Marke, als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch vorliegen.1)
Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muss deshalb schon im Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke vorgelegen haben und im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. Eine nach dem Anmeldezeitpunkt eingetretene Schwächung der Kennzeichnungskraft ist zu berücksichtigen.2)
Die Widerspruchseinlegung beinhaltet die formale Einhaltung bestimmter Mindestvoraussetzungen. Der Widerspruch muss zum einen schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden. Weitere Mindestvoraussetzungen einer wirksamen Widerspruchserklärung sind zum anderen gem. § 30 Abs. 1 MarkenV [→ Markenverordnung] die Angaben zur angegriffenen Marke, zur Widerspruchsmarke und zur Person des Widersprechenden.3)
Die seit dem 14. Januar 2019 geltende Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG stellt eine Anpassung der Vorschrift an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar, mit der dieser den Bekanntheitsschutz nach Maßgabe der Richtlinie 89/104/EWG auf den Bereich ähnlicher Waren und Dienstleistungen ausgeweitet hatte.4) Dies entspricht der Senatsrechtsprechung.5) [→ Kollission mit einer älteren bekannten Marke]
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht