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markenrecht:widerspruchsgebuehr

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Widerspruchsgebühr

Nach § 2 PatKostG in Verbindung mit Anlage zu § 2 PatKostG Nr. 331 600 ist für jeden Widerspruch eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120 € zu entrichten. Wird die Widerspruchsgebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 1 und 2 PatKostG in Verbindung mit § 64a MarkenG).1)

Ist bei Widerspruchserhebung aus mehreren Zeichen nur eine Widerspruchsgebühr fristgerecht eingezahlt worden, so kann der Widersprechende nach der Rechtsprechung des Senats nach Ablauf der Frist zur Gebühreneinzahlung klarstellen, für welchen Widerspruch die Gebühreneinzahlung bestimmt ist.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZB 56/14 - BioGourmet
2)
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZB 56/14 - BioGourmet; m.V.a. BGH, GRUR 1974, 279 - ERBA
markenrecht/widerspruchsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1