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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:beteiligte_des_widerspruchsverfahrens

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Beteiligte des Widerspruchsverfahrens

Grundsätzlich steht das Widerspruchsrecht nur dem Inhaber der Widerspruchsmarke zu (§ 42 I MarkenG). Dies schließt die Übertragung der Prozeßführungsbefugnis nicht aus. Eine Übertragung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ist zugelassen.

Umstritten ist, ob die Widerspruchsbefungnis eine Sachurteilsvoraussetzung ist, oder erst bei der Begründetheit des Widerspruchs zu prüfen ist. Üblicherweise ist die Frage der Aktivlegitimation eine Begründetheitsfrage. Etwas anderes könnte sich aber aus der Legitimationswirkung des § 28 MarkenG ergeben. Diese Einordnung spielt deswegen eine wichtige Rolle, da die Berechtigung des Widersprechenden - betrachtet man sie als eine Zulässigkeitsvoraussetzung - vor Ablauf der Widerspruchsfrist nachgewiesen werden müßte. Bei der Behandlung der Aktivlegitimation im Rahmen der Begründetheitsprüfung könnte die Widerspruchsberechtigung aber noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nachgewiesen werden.

Eine Widersprechende, mehrere Widerspruchsmarken

Wird ein Widerspruch einer Widersprechenden auf mehrere Widerspruchsmarken gestützt, so ist für jede Widerspruchsmarke ein getrenntes Verfahren nötig. Nach § 31 I MarkenVO kann bei Sachdienlichkeit über mehrere Widersprüche derselben Widersprechenden gemeinsam entschieden werden.

Für jede Widerspruchsmarke ist eine eigene Gebühr zu entrichten. Eine nachträgliche Zweckbestimmung ist zulässig. Das Gericht hat wohl die Verpflichtung, die Markeninhaberin zu einer entsprechenden Erklärung aufzufordern (§ 139 ZPO - materielle Prozeßleitung).

Mehrere Widersprechende

Wegen § 31 II MarkenVO kann aber auch in anderen Fällen gemeinsam über mehrere Widersprüche entschieden werden. In der Praxis werden deshalb in der Regel mehrere Widersprüche gegen dieselbe Marke zu einem gemeinsamen Verfahren zusammengefaßt und es wird in einem gemeinsamen Beschluß über alle Widersprüche gemeinsam entschieden. Die Verfahren bleiben deshalb aber getrennte Verfahren.

Da jede Beschwerde einen eigenen Streitgegenstand begründet muß für die Beschwerde jede Beschwerdeführerin eine eigene Beschwerdegebühr entrichten. 1)

Gewillkürte Prozeßstandschaft

Zumindest für den Lizenznehmer erlaubt die Rechtsprechung das Geltendmachen der Kennzeichenrechte auch im Rahmen einer gewillkürten Prozeßstandschaft.2).

Nebenintervention des Rechtsnachfolgers

Stimmt der Gegner dem Parteienwechsel nicht zu, so kann der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient dem Verfahren beitreten (§ 265 II S. 2, 66 ff. ZPO).

siehe auch

siehe auch

1)
Anders im Markenlöschungsverfahren und Patenteinspruchsverfahren, wo sich die Frage nach dem möglicherweise einheitlichen Streitgegenstand stellt. Bei gleichem Streitgegenstand kommt § 27 GKG zur Anwendung.
2)
BPatG, 21.10.1999 25 W (pat) 149/96 - „turfa“: „Obwohl § 42 I MarkenG als Widerspruchsberechtigung nur den Markeninhaber aufführt, bleibt hierbei die Übertragbarkeit des Prozeßführungsrechtes (§ 51 ZPO) bzw. der Verfahrensbeteiligung unberührt. Die Zulässigkeit einer Übertragung des Prozeßführungsrechtes wird nach ständiger Rechtsprechung für die Geltendmachung kennzeichenrechtlicher Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft zugelassen“
markenrecht/beteiligte_des_widerspruchsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1