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markenrecht:widerspruch_auf_grundlage_mehrerer_rechte

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Widerspruch auf Grundlage mehrerer Rechte

§ 42 (3) MakrenG

Ein Widerspruch kann auf der Grundlage eines älteren Rechts oder mehrerer älterer Rechte erhoben werden, wenn diese Rechte demselben Inhaber gehören.

siehe auch

markenrecht/widerspruch_auf_grundlage_mehrerer_rechte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1