Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten

Artikel 2 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt.

Artikel 2 (2) EPÜ

Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist [Artikel 97 (1) EPÜ → Erteilung des europäischen Patents], dieselbe Wirkung [Artikel 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent] und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines europäischen Patents [Artikel 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent] richteten sich bis zum Inkrafttreten des Einheitspatentsystems am 1. Juni 2023 alleine nach dem Recht der Vertragsstaaten, für die es erteilt wird.1) Das europäische Patent wird insoweit auch als „Bündelpatent“ bezeichnet.2) Artikel 2 (2) EPÜ [→ Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten] legt diesebzüglich fest, dass ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat [Artikel 64 (1) EPÜ → Rechte des Patentinhabers] und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt. Eine Verletzung dieses klassischen europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt [Artikel 64 (3) EPÜ → Behandlung von Patentverletzungen]. Nach diesem herkömmlichen System verleiht das Europäische Patentamt somit kein einheitliches Schutzrecht [→ Einheitlicher Patentschutz], sondern stellt lediglich ein einheitliches Erteilungsverfahren für die beteiligten Vertragsstaaten zur Verfügung. Die Beantragung eines solchen klassischen europäischen Patents erfolgt für einen oder mehrere Vertragsstaaten [Artikel 3 EPÜ → Territoriale Wirkung].

Beispielsweise gibt nach § 9 PatG [→ Wirkung des Patents und Verbietungsrechte] das Patent dem Inhaber das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen und anderen die Nutzung zu untersagen.

Seit dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems am 1. Juni 2023 liegt für eine Übergangszeitraum eine duale Zuständigkeit für europäische Patente vor, soweit der Anmelder nicht ein sogenanntes „Opt-out“ nach Art. 83 (3) EPGÜ erklärt, was für den Übergangszeitraum [Art. 83 (1) EPGÜ → Klagen während der Übergangszeit] möglich ist. Bei dualer Zuständigkeit gilt sowohl die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts (Artikel 3c EPGÜ → Geltung für Europäische Patente, Artikel 32 EPGÜ → Zuständigkeit des Gerichts) als auch die der nationalen Gerichte. Die Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines Bündelpatents richten sich während diesem Übergangszeitraum entweder nach den Regeln des EPGÜ oder nach den jeweiligen nationalen Gesetzen, je nachdem, welches Gericht angerufen wird.

Seit dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems am 1. Juni 2023 gibt es mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (auch als Einheitspatent bekannt) die Option der einheitlichen Wirkung für Patentanmelder. Im Rahmen des Einheitlichen Patentschutzes, der auf Artikel 142 (1) EPÜ beruht, bietet das Europäische Patentamt auf Antrag des Anmelders [DOEPS → Antrag auf einheitliche Wirkung] ein Patent an, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung entfaltet.

Die Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt Teil II, Kapitel I [→ Antrag auf einheitliche Wirkung] die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente [Regel 6 DOEPS → Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung].

siehe auch

Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent
Definiert den Begriff des europäischen Patents und legt die Wirkung eines solchen Patents in den Vertragsstaaten fest.

Artikel 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent
Legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.

Artikel 3 EPGÜ → Geltungsbereich
Regelt den Anwendungsbereich des Übereinkommens für europäische Patente und ergänzende Schutzzertifikate.

Artikel 32 EPGÜ → Zuständigkeit des Gerichts
Das Gericht hat die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, Nichtigerklärungsklagen und weitere patentbezogene Streitigkeiten.

1)
vgl. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Art. 64 EPÜ; Kolle, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 2 Rn. 2 f., 15
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Ullmann/Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 104; Arntz, EuZW 2015, S. 544 <544>