Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten

Artikel 2 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt.

Artikel 2 (2) EPÜ

Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

siehe auch

Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent
Definiert den Begriff des europäischen Patents und legt die Wirkung eines solchen Patents in den Vertragsstaaten fest.

Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten

Artikel 2 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das europäische Patent in jedem Vertragsstaat dieselbe Wirkung hat wie ein nationales Patent und denselben Vorschriften unterliegt, soweit das Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

Artikel 2 (2) EPÜ

Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

siehe auch

Artikel 2 EPÜ → Europäisches Patent
Definiert das europäische Patent und seine Wirkung in den Vertragsstaaten.