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Artikel 83 (1) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ermöglicht es, während einer siebenjährigen Übergangszeit Klagen wegen Verletzung oder auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats bei nationalen Gerichten zu erheben.
Während einer Übergangszeit von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens können Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines europäischen Patents oder Klagen wegen Verletzung bzw. auf Nichtigerklärung eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein europäisches Patent geschützten Erzeugnis ausgestellt worden ist, weiterhin bei nationalen Gerichten oder anderen zuständigen nationalen Behörden erhoben werden.
Art. 83 UPCA – wie auch aus der Überschrift ersichtlich – befasst sich insgesamt spezifisch mit Situationen, die 'während der Übergangszeit' stattfinden, wenn eine parallele Zuständigkeit zwischen den nationalen Gerichten und dem UPC besteht. Es folgt daraus, dass die in Art. 83(1) UPCA genannten Handlungen nur auf Verletzungs- und Widerrufsklagen bezogen sind, die 'während der Übergangszeit' erhoben wurden.1)
Artikel 83 EPGÜ → Übergangsregelung
Beschreibt die Übergangsregelungen, die nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gelten, insbesondere das sogenannte „Opt-out“ und „Opt-back-in“.
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