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upc:geltung_fuer_europaeische_patente

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Geltung für Europäische Patente

Artikel 3 c) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) gilt unbeschadet des Artikels 83 für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden.

Artikel 3 c) EPGÜ

Dieses Übereinkommen gilt unbeschadet des Artikels 83 [→ Übergangsregelung] für alle europäischen Patente, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens noch nicht erloschen sind oder die nach diesem Zeitpunkt erteilt werden.

Seit dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems am 1. Juni 2023 liegt für eine Übergangszeitraum [Art. 83 (1) EPGÜ → Klagen während der Übergangszeit] eine duale Zuständigkeit für europäische Patente vor, soweit der Anmelder nicht ein sogenanntes „Opt-out“ nach Art. 83 (3) EPGÜ erklärt, was für den Übergangszeitraum möglich ist.

Bei dualer Zuständigkeit gilt sowohl die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts als auch die der nationalen Gerichte. Die Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines Bündelpatents richten sich während diesem Übergangszeitraum entweder nach den Regeln des EPGÜ oder nach den jeweiligen nationalen Gesetzen, je nachdem, welches Gericht angerufen wird.

Nach dem Übergangszeitraum fällt die Möglichkeit der dualen Zuständigkeit weg. Ab diesem Zeitpunkt wird das Einheitliche Patentgericht (EPG) die ausschließliche Zuständigkeit für alle europäischen Patente haben, die nicht mittels eines Opt-out ausgeschlossen wurden.

Das Einheitliche Patentgericht hat die Zuständigkeit für Verletzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über ein Einheitliches Patentgericht am 1. Juni 2023 begangen wurden. Dies steht im Einklang mit Artikel 3(c) und 32(1)(a) UPCA, sofern keine entgegenstehenden intertemporalen Bestimmungen vorliegen.1)

Diese Schlussfolgerung wird weiter dadurch gestützt, dass die gleichzeitige Zuständigkeit des UPC und der Gerichte der Mitgliedstaaten für europäische Patente nach der Übergangsphase endet. Anschließend wird das UPC die ausschließliche Zuständigkeit für alle europäischen Patente haben. Die Gerichte der Mitgliedstaaten werden in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit mehr haben.2)

siehe auch

Artikel 3 → Geltungsbereich
Legt den Geltungsbereich des Übereinkommens fest.

1) , 2)
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokale Kammer München, UPC_CFI_15/2023, verkündet am 15. November 2024
upc/geltung_fuer_europaeische_patente.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/25 17:24 von mfreund