Vergütungsvereinbarung

Eine Vergütungsvereinbarung im Kontext des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) ist eine einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Höhe und die Modalitäten der Vergütung, die der Arbeitnehmer für eine vom Arbeitgeber in Anspruch genommene Diensterfindung [→ Inanspruchnahme] erhält.

§ 9 ArbnErfG [→ Vergütung bei Inanspruchnahme] ist die zentrale Norm, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung begründet, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nimmt [→ Inanspruchnahme]. Er bildet die Grundlage für jede Vergütungsvereinbarung, indem er klarstellt, dass der Arbeitnehmer für die wirtschaftliche Verwertung seiner Erfindung fair entlohnt werden muss. Die konkrete Höhe und Ausgestaltung der Vergütung, wie sie in einer Vergütungsvereinbarung geregelt wird, ergibt sich aus den Vorgaben des § 9 Abs. 2 ArbnErfG [→ Bemessung der Vergütung], der Faktoren wie die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, die Stellung des Arbeitnehmers und den Beitrag des Betriebs berücksichtigt.

Die Vergütungsvereinbarung wird idealerweise nach der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber getroffen und berücksichtigt Faktoren wie die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung, den Erfindungswert, die Position des Arbeitnehmers im Betrieb und den Anteil des Arbeitgebers an der Entstehung der Erfindung [§ 12 Abs. 1 ArbnErfG → Vereinbarung der Vergütung]. Sie dient dazu, den Vergütungsanspruch fair und rechtsverbindlich festzulegen. Fehlt eine Einigung, kann der Arbeitgeber die Vergütung einseitig festsetzen [§ 12 Abs. 3 ArbnErfG → Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber].

§ 23 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge unwirksam sind, wenn sie in erheblichem Maße unbillig sind.

siehe auch

§ 9 ArbnErfG → Vergütung bei Inanspruchnahme
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nimmt.