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arbeitnehmererfinderrecht:festsetzung_der_verguetung_durch_den_arbeitgeber

finanzcheck24.de

Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber

§ 12 (3) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass der Arbeitgeber die Vergütung festsetzen muss, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.

§ 12 (3) ArbnErfG

Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen.

siehe auch

§ 12 ArbnErfG → Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
Regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.

arbeitnehmererfinderrecht/festsetzung_der_verguetung_durch_den_arbeitgeber.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 18:20 von mfreund