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§ 9 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
§ 9 (1) ArbnErfG → Anspruch auf angemessene Vergütung
Gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald die Diensterfindung in Anspruch genommen wird.
§ 9 (2) ArbnErfG → Bemessung der Vergütung
Legt die Kriterien für die Bemessung der Vergütung fest, einschließlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit und der Stellung des Arbeitnehmers.
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.
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