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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:verguetung

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Vergütung

Die Vergütung für Diensterfindungen ist ein zentraler Bestandteil des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG).

Gemäß § 9 Abs. 1 ArbnErfG entsteht ein Vergütungsanspruch, sobald der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch nimmt.

Die genaue Bemessung der Vergütung erfolgt nach § 9 Abs. 2 ArbnErfG und richtet sich nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung sowie dem Erfindungswert. Dabei wird berücksichtigt, welchen Anteil die Leistung des Arbeitnehmers am Gesamterfolg der Erfindung hat.

Falls eine Vereinbarung oder Festsetzung der Vergütung in erheblichem Maße unbillig ist, greift § 23 ArbnErfG. Dieser regelt die Unbilligkeit und die Möglichkeit der Korrektur entsprechender Vereinbarungen. Konkret befasst sich § 23 Abs. 1 ArbnErfG mit der Unwirksamkeit unbilliger Vereinbarungen.

Die Vergütung umfasst weitere Aspekte, wie die Abrechnung der Vergütung, die Vergütung des Miterfinders sowie die Entstehung des Vergütungsanspruchs, die sich regelmäßig mit der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber ergibt. Auch die Fälligkeit der Vergütung und die Verjährung des Vergütungsanspruchs sind geregelt, um klare Fristen und Verbindlichkeiten festzulegen. Zur Durchsetzung des Vergütungsanspruchs stehen dem Arbeitnehmer verschiedene rechtliche Mittel zur Verfügung, die durch den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergänzt werden, um Transparenz über die Verwertung der Erfindung zu schaffen.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/verguetung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 08:39 von mfreund