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Ein Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) [→ Arbeitnehmererfinder] ist jede Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht, unabhängig davon, ob sie im privaten oder öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Dazu gehören auch Beamte und Soldaten (§ 1, § 4 Abs. 4 ArbnErfG).
→ Arbeitnehmererfinder
Person, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Erfindung macht.
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