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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:inanspruchnahme_der_erfindung

finanzcheck24.de

Inanspruchnahme der Erfindung

§ 6 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) [→ Inanspruchnahme] regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nehmen kann.

siehe auch

§ 6 ArbnErfG → Inanspruchnahme
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

arbeitnehmererfinderrecht/inanspruchnahme_der_erfindung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/18 15:21 von mfreund