Anzeigen:
§ 6 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) [→ Inanspruchnahme] regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nehmen kann.
§ 6 ArbnErfG → Inanspruchnahme
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de