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Dr. Martin Meggle-Freund

arbeitnehmererfinderrecht:vereinbarung_der_verguetung

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Vereinbarung der Vergütung

§ 12 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) legt fest, dass die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung festgestellt werden soll.

§ 12 (1) ArbnErfG

Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden.

siehe auch

§ 12 ArbnErfG → Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
Regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.

arbeitnehmererfinderrecht/vereinbarung_der_verguetung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 18:19 von mfreund