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Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) versteht unter einer angemessenen Vergütung eine faire Entlohnung des Arbeitnehmers für eine Diensterfindung, die der Arbeitgeber in Anspruch genommen hat [§ 9 Abs. 1 ArbnErfG → Anspruch auf angemessene Vergütung]. Die Angemessenheit der Vergütung richtet sich insbesondere nach den folgenden Kriterien [§ 9 Abs. 2 ArbnErfG → Bemessung der Vergütung].
§ 9 ArbnErfG → Vergütung bei Inanspruchnahme
Regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
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