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§ 23 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Festsetzungen der Vergütung, wenn diese in erheblichem Maße unbillig sind.
§ 23 (1) ArbnErfG → Unwirksamkeit unbilliger Vereinbarungen
Bestimmt, dass Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge unwirksam sind, wenn sie in erheblichem Maße unbillig sind.
§ 23 (2) ArbnErfG → Geltendmachung der Unbilligkeit
Legt fest, dass die Unbilligkeit einer Vereinbarung oder Festsetzung der Vergütung nur innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden kann.
Ob Vereinbarungen oder Festsetzungen aus dem Zeitraum vor der Erfindungsmeldung aus dem Anwendungsbereich des § 23 ArbNErfG ausgenommen sind1), ob eine solche Ausnahme für kollektivrechtliche Abreden gilt 2) und ob sich ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung aus einer betrieblichen Übung ergeben kann3) ist fraglich.4)
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 4. Unterabschnitt→ Gemeinsame Bestimmungen
Regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst gelten, einschließlich Geheimhaltungspflichten und Unabdingbarkeit der Vorschriften.
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