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Eine Diensterfindung (§ 4 (2) ArbnErfG) ist eine während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung, die entweder aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung resultiert oder wesentlich auf betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten beruht.
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.
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