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Eine freie Erfindung [§ 4 (3) ArbnErfG → freie Erfindung] ist eine Erfindung, die nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als gebundene (Diensterfindungen) im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbnErfG [→ Diensterfindung] entstehen.
§ 4 (3) ArbnErfG → freie Erfindung
Erklärt, dass sonstige Erfindungen freie Erfindungen sind, die den Beschränkungen der §§ 18 und 19 unterliegen.
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