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Definition von Präjudizialität: Wenn die im Erstprozess festgestellte Rechtsfolge Tatbestandsmerkmal einer Anspruchsgrundlage oder Einwendung im zweiten Prozess ist, dann ist diese Rechtsfolge dem zweiten Prozess zwischen den gleichen Parteien zugrunde zu legen.
Wichtig ist, dass es sich bei der Rechtsfolge um eine ausgeurteilte Rechtfolge handelt.
Zur Illustration zwei Beispiele:
1) Auf Grundlage eines rechtskräftigen Räumungsurteils soll eine Wohnung geräumt werden. Bei der Räumung befindet sich der Beklagte noch in der Wohnung. Jetzt strengt der Vermieter einen Schadensersatzprozess an, weil er sonst eine höhere Miete hätte verlangen können. Im Verfahren über die Verpflichtung zum Schadensersatz muss die Verpflichtung zur Räumung berücksichtigt werden.
2) Aufgrund einer Patentverletzung wird der Verletzer in einem Prozess, in dem kein Feststellungsantrag zur Verletzung gestellt wurde, gemäß Antrag zur Unterlassung verurteilt. Dann ist im nachfolgenden Schadensersatzbetragsprozess der Einwand des vermeintlichen Verletzers, eine Verletzung habe nicht stattgefunden, zulässig (vgl. Benkard § 139, Rdn. 36). Im Schadensersatzbetragsprozess wird also die Verletzung nochmals geprüft. Durch den Unterlassungsantrag wird also die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht präjudiziert.
Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass im Erstprozess zusammen mit dem Unterlassungsantrag ein Schadensersatzfeststellungsantrag gestellt wird (vgl. BGH GRUR 1982, 301 – Kunststoffhohlprofil II). Wird im Erstprozess dann festgestellt, dass eine Schadensersatzverpflichtung vorliegt, so ist die Feststellung dieser Rechtsfolge präjudiziell für den Folgeprozess über die Schadenersatzhöhe.
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