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Nach § 318 ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Die Bindungswirkung nach dieser Vorschrift, die im Schiedsverfahren entsprechend anwendbar ist1), erstreckt sich nur auf die Entscheidung selbst, nicht aber auf Elemente des Schiedsspruchs wie tatsächliche und rechtliche Vorfragen.2)
An wirksam gewordene Beschlüsse sind DPMA bzw. BPatG grundsätzlich gebunden. Die Innenbindung verhindert die Aufhebung oder Änderung einer wirksam gewordenen Entscheidung. Die Innebindung gilt auch für alle Endentscheidung, insbesondere auch für Zwischenbeschlüsse.
Die Innenbindung ergibt sich für das BPatG aus § 318 ZPO und für das DPMA durch Umkehrschluß aus der Abhilfemöglichkeit des § 73 IV PatG.
In Durchbrechung der Bindungswirkung ist eine Änderungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen
Wie ist das bei der Gegenvorstellung?
§ 310 ff ZPO → Urteil
§ 318 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht an die Entscheidungen, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten sind, gebunden ist.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Urteile
Regelt die Bindung des Gerichts an seine Entscheidungen sowie die Voraussetzungen und Verfahren zur Berichtigung und Anfechtung von Urteilen.
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