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Beschlüsse sind grundsätzlich der formellen und materiellen Rechtskraft fähig.1)
Auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Dies gilt aber nur für die einzelnen geforderten Posten, soweit sie aberkannt oder zugesprochen sind. Bisher nicht geltend gemachte oder übergangene Posten können erstmals oder erneut zur Festsetzung angemeldet werden.
Ausnahmen: Die folgenden Beschlüsse entfalten keine materielle Rechtskraft:
Die Beschlüsse des BPatG erwachsen hingegen sehr wohl in Rechtskraft (vgl. Schulte in GRUR 1975, 573).
Auch hier gibt es eine wichtige Ausnahme: Der Beschluss, mit dem ein Patent im Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren zumindest teilweise aufrecht erhalten wird, entfaltet für das spätere Nichtigkeitsverfahren keine Rechtskraft, denn es handelt sich um unterschiedliche Verfahrensarten. (BGH GRUR 1996, 757 – Zahnkranzfräser). Ein weiteres Argument hierfür ist, dass die Nichtigkeitsklage prinzipiell parallel zum Einspruch zulässig ist, auch wenn die Nichtigkeitsklage bei einem anhängigen Einspruchsverfahren nicht eingelegt werden darf. Es ist allerdings zu beachten, dass der technische Beisitzer im Nichtigkeitssenat aus dem technischen Senat stammt, der die Entscheidung über den Einspruch getroffen hat.
Auch zwischen dem Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren bei Marken wirkt insoweit keine Rechtskraft.
Nach der Entscheidung „Sammelhefter“ des BGH erwachsen wohl die Entscheidungen des Senats des BPatG in Rechtskraft für die Entscheidungen des DPMA, das dann über die Teilungsanmeldung zu befinden hat. Mit dieser Entscheidung treibt der BGH den prozessualen Teilungsbegriff auf die Spitze, indem der gegenständliche Teilungsbegriff aufgegeben wird. Die Motivation ist die, dass materiellrechtliche Fragen das Einspruchsverfahren nicht belasten sollen.
Sie sind, was die Frage der Rechtskraft angeht, in der Regel unproblematisch. Ausnahme ist nur das Nichtigkeitsurteil, mit dem die Voll- oder Teilvernichtung des Patents ausgesprochen wird. Dieses wirkt inter omnes.
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