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§ 705 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Eintritt der formellen Rechtskraft von Urteilen im Zivilprozess.
Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.
Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn ein Beschluß oder ein Urteil nicht mehr angreifbar ist und das Verfahren damit engültig beendet ist.
Die Rechtkraft wird nur gehemmt, wenn ein Rechtsmittel an sich statthaft und rechtzeitig eingelegt worden ist.1)
Außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (§ 578 ZPO), das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder die Verfassungsbeschwerde hindern nicht den Eintritt der Rechtskraft; sie führen allerdings bei erfolgreicher Geltendmachung zu deren rückwirkenden Beseitigung.2)
Dass die Erhebung einer Restitutionsklage der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen daraus, dass sich die Restitutionsklage gemäß § 578 Abs. 1 ZPO zulässigerweise nur gegen rechtskräftige Urteile richten kann.3)
Die formelle Rechtskraft tritt insbesondere ein:
Der Eintritt der formellen Rechtskraft wird durch wirksame Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt (§ 705 S.2 ZPO).
Mit Eintritt der formellen Rechtskraft:
ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Vollstreckungstitel sowie der Rechtskraft von Entscheidungen.
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