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verfahrensrecht:formelle_rechtskraft

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Formelle Rechtskraft

§ 705 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Eintritt der formellen Rechtskraft von Urteilen im Zivilprozess.

§ 705 ZPO

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn ein Beschluß oder ein Urteil nicht mehr angreifbar ist und das Verfahren damit engültig beendet ist.

Die Rechtkraft wird nur gehemmt, wenn ein Rechtsmittel an sich statthaft und rechtzeitig eingelegt worden ist.1)

Außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage (§ 578 ZPO), das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) oder die Verfassungsbeschwerde hindern nicht den Eintritt der Rechtskraft; sie führen allerdings bei erfolgreicher Geltendmachung zu deren rückwirkenden Beseitigung.2)

Dass die Erhebung einer Restitutionsklage der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen daraus, dass sich die Restitutionsklage gemäß § 578 Abs. 1 ZPO zulässigerweise nur gegen rechtskräftige Urteile richten kann.3)

Die formelle Rechtskraft tritt insbesondere ein:

  • mit Ablauf der Rechtsmittelfrist4) (§§ 514, 566, 346 ZPO),
  • bei Verwerfung oder Zurückweisung eines Rechtsmittels,
  • Rechtswirksamkeit einer letztinstanzlichen Entscheidung oder einer nicht anfechtbaren Entscheidung,
  • Bei Verzicht auf ein Rechtsmittel (§§ 514m 566m 346 ZPO),
  • Rücknahme eines Rechtsmittels.

Der Eintritt der formellen Rechtskraft wird durch wirksame Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt (§ 705 S.2 ZPO).

Mit Eintritt der formellen Rechtskraft:

  • ist das Verfahren nicht mehr rechtshängig,
  • kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden,
  • beginnt die 30jährige Verjährungsfrist nach § 197 I Nr. 3, § 201 BGB.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Wirkungen der Vollstreckungstitel sowie der Rechtskraft von Entscheidungen.

1)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; m.V.a. GmS-OGB, Beschluss vom 24. Oktober 1984 - GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, 357 f. [juris Rn. 13 f.]
2)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15; zur Anhörungsrüge vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 143/11, NJW 2012, 3087 Rn. 13; MünchKomm.ZPO/Götz, 6. Aufl., § 705 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 578-591 Rn. 18 bis 19
3)
BGH, Beschluss vom 8. Juli 2021 - I ZR 196/15
4)
Auch bei einer Erteilung gemäß Hauptantrag tritt wohl Rechtskraft erst mit Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft. Jedenfalls tritt bei Abzweigungen aus EP-Anmeldungen nach BPatGE 46, 200 trotz des Zustimuungserfordernisses nach Regel 51(4) EPÜ die Erledigung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein, so dass ähnliches auch bei Abzweigungen aus nationalen Patenten und Patenterteilung gemäß Hauptantrag gelten dürfte.
verfahrensrecht/formelle_rechtskraft.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 06:41 von mfreund