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Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
§ 269 (2) ZPO → Form der Klagerücknahme
§ 269 (3) ZPO → Wirkung der Klagerücknahme
§ 269 (4) ZPO → Beschluss über die Klagerücknahme
§ 269 (5) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Klagerücknahme
§ 269 (6) ZPO → Neuanstellung der Klage
Eine Zivilklage kann bis zum Eintreten der Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden (§ 269 III S.2 ZPO). Ein bereits ergangenes aber noch nicht rechtskräftiges Urteil wird durch die Klagerücknahme wirkungslos.
Vor der mündlichen Verhandlung (= vor Antrag, die Klage als unbegründet abzuweisen) ist die Rücknahme auch ohne Einwilligung des Beklagten jederzeit möglich (§ 269 I ZPO). Einer Einwilligung des Beklagten bedarf es nach dessen Einlassung zur Hauptsache, d.h. nach dem Stellen der Anträge, ist die Klagerücknahme nur mit Zustimmung des Beklagten möglich (269 I ZPO).
Zustimmungsfiktion, wenn der Beklagte nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung Schriftsatz widerspricht (§ 269 II S. 4 ZPO).
Das Verfügungsverfahren resultiert nicht in einer entgültigen, abschließenden Regelung des Rechtsstreits und besitzt auch nicht die Rechtskraft eines Haupturteils. Daher ist die Rücknahme eines Antrags auf einstweilige Verfügung nach h.M. jederzeit möglich. D.h., das Rücknahmeverbot des § 269 ZPO gilt nicht für das Verfügungsverfahren.
Abweichende Praxis beim Nichtigkeitsverfahren: Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Klagerücknahme bedarf nicht der Zustimmung des Patentinhabers1).
§ 269 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.
§ 269 (1) ZPO → Klage ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen
Erlaubt die Rücknahme der Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache.
§ 269 (2) ZPO → Erklärung der Klagerücknahme gegenüber dem Gericht
Erfordert die Erklärung der Klagerücknahme und gegebenenfalls die Einwilligung des Beklagten gegenüber dem Gericht.
§ 269 (3) ZPO → Wirkungen der Klagerücknahme
Beschreibt die Wirkungen der Klagerücknahme, einschließlich der Kostentragungspflicht des Klägers.
§ 269 (4) ZPO → Gerichtliche Entscheidung über Wirkungen der Klagerücknahme
Ermöglicht dem Gericht, auf Antrag über die Wirkungen der Klagerücknahme zu entscheiden.
§ 269 (5) ZPO → Beschwerde gegen Beschluss über Klagerücknahme
Regelt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss über die Klagerücknahme.
§ 269 (6) ZPO → Einlassungsverweigerung bei neuer Klage
Erlaubt dem Beklagten die Einlassungsverweigerung bei neuer Klage, bis die Kosten erstattet sind.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Möglichkeiten im Zivilprozess bis zur Urteilsverkündung, einschließlich Klageerhebung, Klageänderung und Klagerücknahme.
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