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verfahrensrecht:beschluss_ueber_die_klageruecknahme

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Beschluss über die Klagerücknahme

§ 269 (4) ZPO

Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme

verfahrensrecht/beschluss_ueber_die_klageruecknahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1