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verfahrensrecht:einlassungsverweigerung_bei_neuer_klage

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Einlassungsverweigerung bei neuer Klage

§ 269 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Beklagten die Einlassungsverweigerung bei neuer Klage, bis die Kosten erstattet sind.

§ 269 (6) ZPO

Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.

verfahrensrecht/einlassungsverweigerung_bei_neuer_klage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:00 von 127.0.0.1